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Verluste im Auftragsbestand von Bauunternehmungen
– Anmerkungen zum –
Die Bewertung unfertiger Bauleistungen ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz – ob im Gefolge des Verbots der Drohverlustrückstellung oder aus anderen Gründen – zweigeteilt vorzunehmen.
Realisierte Verluste entsprechend dem Baufortschritt bis zum Bilanzstichtag sind als Teilwertabschreibung zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag drohenden, noch nicht realisierten Verluste dagegen nicht.
In der Beratungspraxis sollte der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und auch des FG nicht gefolgt werden.
I. Das Thema
Das FG Rheinland-Pfalz hat jüngst dem BFH die Möglichkeit eröffnet, die Thematik der Bilanzierungskonkurrenz (oder auch Nichtkonkurrenz) der Teilwertabschreibung bei verlustbehafteten unfertigen Bauleistungen – ein Thema von höchster Aktualität – abzuhandeln. „Bilanzierungskonkurrenz” deshalb, weil diese Verluste dem Grunde nach entweder als außerplanmäßige Abschreibung (handelsrechtlich) und Teilwertabschreibung (steuerrechtlich) oder aber als Drohverlustrückstellung (nur noch handelsrechtlich) bilanztechnisch abgebildet werden können.
Über die Art der Ermittlung der (sog.) Verluste im Auftragsbestand und überhaupt zu Einzelheiten des Sachverhalts erfährt man aus ...