Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 11 vom Seite 569

Verletzung der Geheimhaltungspflicht bei der GmbH (§ 85 GmbHG)

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

Die seit 1980 existierende Bestimmung des § 85 GmbHG will Wirtschaftsgeheimnisse der Gesellschaft vor Verrat bzw. unbefugter Verwertung schützen. Derartiges internes Wissen hat für die meisten Unternehmen regelmäßig einen hohen materiellen Wert. Die Vorschrift findet indes – ähnlich wie der von der Zielrichtung identische § 17 UWG – in der Praxis nur wenig Anwendung, da Geheimnisverrat in Firmen meist privatrechtlich geregelt wird. § 85 GmbHG geht als spezielleres Gesetz anderen Strafbestimmungen, die den Schutz von Geheimnissen zum Ziel haben (§§ 203, 204 StGB; § 17 UWG), vor.

I. Der Täterkreis

§ 85 GmbHG richtet sich nur an einen eng eingegrenzten Personenkreis. Es handelt sich um ein Sonderdelikt. Als Täter können sich, neben Mitgliedern eventuell bestehender Aufsichtsräte bzw. Liquidatoren, allein Geschäftsführer strafbar machen. Deren Schweigepflicht endet nicht, wenn sie ihr Amt aufgeben. Der Tatbestand fordert lediglich, dass der Täter zu dem Zeitpunkt, an dem er das Geheimnis erfährt, als Gesellschaftsorgan bestellt war. Das Geheimhaltungsgebot setzt sich danach zeitlich unbegrenzt fort, führt de facto damit zu einer Art dauernden Wettbewerbsverbots (so ausdrücklich , BGHZ 91 S. 1, 6). Das Gesetz schützt alle...