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Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuerabführung
Die Erwartung, Lohnsteuerrückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch eine Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, vermag den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuer nicht zu entlasten. Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht zum Ausschluss des Verschuldens nicht aus. Allenfalls könnte es an dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat. Für einen solchen Umstand, für den der Vertreter die Beweislast trägt, müssen konkrete und nac...