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Sammelbeförderungen
In Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortlaufend aufsucht, stellt dieser auch dann seine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar, wenn er dort lediglich das eigene Kraftfahrzeug gegen ein Dienstfahrzeug austauscht. Dem Steuerpflichtigen steht die Entfernungspauschale nur für die WegeS. 9 zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz zu. Die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten sind nicht von der Wohnung, sondern vom Betriebssitz aus erfolgt. Ein Werbungskostenabzug hierfür nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht, da dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen entstanden sind.