Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH 08.06.2005 XII ZR 177/03, NWB 38/2005 S. 306

Betreuungsrecht | Einstellung der künstlichen Ernährung eines einwilligungsunfähigen Patienten

Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht (Anschl. an ). Hat sich der Rechtsstreit über diese Entscheidung durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, dass die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn („Hilfe zum Sterben”) bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91a ZPO ().