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Handelsvertreterrecht | Nachbearbeitung Not leidender Verträge
Art und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gem. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung Not leidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den Not leidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Das gilt auch im Verhältnis zu einem aus den Diensten des Versicherers ausgeschiedenen Vertreter ().