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Zollrecht | Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der EG
Das NWB JAAAB-60421 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem Zollpräferenzen zu gewähren waren. (2) Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die VO Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens () entstanden sind. (3) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und zur Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen. (4) Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch zu n...