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OFD Düsseldorf 08.09.2005 Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18, NWB 38/2005 S. 304

Umsatzsteuer | Begriff der „Verwendung” der USt-IdNr.

In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet hat. In Abschn. 42c Abs. 3 UStR hat die Finanzverwaltung klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Insbesondere verlangt das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung der USt-IdNr.” ein positives Tun des Leistungsempfängers. Mithin reicht das bloße formularmäßige Aufführen der USt-IdNr. in Briefköpfen oder Gutschriften nicht aus. Die zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergangene Anweisung des Abschn. 42c Abs. 3 UStR 2005 ist sinngemäß auch auf die weiteren Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts und seiner Verlagerung unter Verwendung der USt-IdNr. anzuwenden. Das BMF hat darauf hingewiesen, bei welchen Fallgestaltungen man u. a. von der Verwendung der USt-Id...