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Einkommensteuer | Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG
Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. BFH-Senats ist die Finanzverwaltung auch dann an die Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der X. Senat vertritt dagegen die Auffassung, dass die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, allein der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob beim anhängigen Revisionsverfahren IX R 13/04 der Große Senat zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angerufen wird. Bis zum Vorliegen einer einheitlichen BFH-Rechtsprechung sollen die Finanzämter – so das Bayerische Landesamt für Steuern in der Verfügung v. - S 2198 b - 2 St 32M NWB XAAAB-61235 – nach dem zuletzt amtlich veröffentlichten Urteil de...BStBl 2004 II S. 711