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Anwendbarkeit des § 8b KStG sowie § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden ( BStBl I S. 292, Tz. 57). Die Grundsätze des Halbeinkünfteverfahrens schlagen somit nach Verwaltungsauffassung nicht auf die GewSt einer Personengesellschaft durch.
Das FG Düsseldorf äußert nun in seinem AdV-Beschluss vom - 17 V 5799/03 erhebliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung und gewährte deshalb Aussetzung der Vollziehung. In dem Verfahren ging es um eine Kapitalgesellschaft, die mittelbar über eine Mitunternehmerschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Die Mitunternehmerschaft veräußerte ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft und behandelte den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG gewerbesteuerfrei. Das FA unterwarf hingegen diesen Veräußerungsgewinn – unter Verweis auf das (a. a. O.) – der GewSt. Für die Auffassung der Finanzverwaltung sprechen dabei folgende Gründe:
Bei einem rein wörtlichen Verständnis des § 8b Abs. 6 KStG würde sich die Begünstigung nach den Absätzen 1 bzw. 2 erst nach Zurechnung des Gewinnanteils und nach der gewerbesteuerlichen Belastung auf Ebene der Mitunternehmerschaft b...