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Betriebsstättenbezogene Betrachtung bei Mischbetrieben
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Der (StuB 2003 S. 235) entgegen der in Tz. 10 Satz 4 des (BStBl I S. 111) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass der im Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 enthaltene Vorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 jeweils betriebsstättenbezogen auszulegen ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Die Grundsätze dieses Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 10 Satz 4 des (a. a. O.) und die Lösung des dort genannten Beispiels, soweit sie die InvZul für die Betriebsstätte des Handels in Leipzig betrifft, finden keine Anwendung mehr.