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Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer – Aufwendungen für Diebstahlsicherungssysteme
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Zur Frage, ob Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kfz bei der Ermittlung des maßgebenden ListenpreisesS. 471nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt entschieden worden:
„Die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kfz sind bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen. Zwar ist ein gewisses eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers am Einbau der Diebstahlsicherungssysteme (Schutz des Eigentums), der u. U. auch zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen führt, offenkundig. Die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen allerdings die Vorteile des Arbeitnehmers (Abstellen des Kfz auch an nicht bzw. weniger beaufsichtigten oder nicht einsehbaren Stellen) nicht in dem Maße, dass die Vorteile des Arbeitnehmers bei der Gesamtbeurteilung gegenüber den eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers in den Hintergrund treten. Zudem besitz...