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Dokumentenprüfung in der internationalen Akkreditivpraxis
I. Grundzüge der Dokumentenprüfung
Die Banken müssen alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen. Hierbei ist der Standard internationaler Bankpraxis zugrunde zu legen. Die Prüfung wird auf eine rein formelle Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbedingungen unter Anwendung objektiver Kriterien beschränkt. Es gilt der Grundsatz der strikten Observanz der Akkreditivbedingungen (Art. 13a ERA 500). Die Prüfung gliedert sich in folgende Kriterien: Vollständigkeit der Dokumente, äußerliche Ordnungsgemäßheit im Sinne der formellen Übereinstimmung nach den Akkreditivbedingungen und Ausschluss von Widersprüchen. Eine Dokumentenrüge muss eine vollständige Aufzählung aller Mängel enthalten, aufgrund derer die Zurückweisung der Dokumente erfolgt. Die Prüfung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen sein, der sieben Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts nicht überschreiten darf (Art. 13 Abs. b ERA 500). Die Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Akkreditivinanspruchnahme m...