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Schriftlichkeit einer Pensionszusage
Eine vom Arbeitgeber erteilte Pensionszusage ist bereits dann schriftlich erteilt i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich abgibt und der Pensionsberechtigte (Arbeitnehmer) diese mündlich oder konkludent annimmt. Nach dem ist es nicht erforderlich, dass der Pensionsberechtigte die Zusage schriftlich annimmt, da § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG keine von beiden Vertragsparteien unterschriebene schriftliche „Pensionsvereinbarung” fordert (RiFG Bernd Rätke, Berlin).