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Sanierungsgewinn auch bei zeitlich nicht unmittelbarer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit steuerfrei
Ein Sanierungsgewinn einer GmbH ist auch dann nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. (gültig bis VZ 1997) steuerfrei, wenn der zum Sanierungsgewinn führende Schuldenerlass nur im Zusammenwirken mit weiteren Sanierungsmaßnahmen zur Herbeiführung des Sanierungserfolgs geeignet ist. Der Steuerfreiheit steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die einzelnen Sanierungsmaßnahmen zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgen, so dass die Unternehmenstätigkeit erst nach Abschluss der letzten Sanierungsmaßnahme wieder aufgenommen werden kann.
Mit seiner Entscheidung vom grenzt sich der I. Senat des BFH von der Rechtsprechung des IV. Senats ab (vgl. Urteil vom - IV R 84/89, BFH/NV 1991 S. 821), der im Fall einer GmbH & Co. KG verlangt hatte, dass die werbende Tätigkeit „in zeitlichem Zusammenhang” mit dem Schuldenerlass wie...BStBl I 2003 S. 240