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Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung
Bei einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. Nach der Zwecksetzung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine derartige Betriebsverpachtung grundsätzlich deshalb nicht begünstigt, weil dabei nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung Grundbesitz, sondern der lebende Organismus des Betriebs, d. h. typischerweise gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird.