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Organschaftsverhältnis – rückwirkende Verschmelzung
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers ein-S. 7gegliedert ist. Maßgeblicher Zeitraum für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Wj der Organgesellschaft, d. h. der Zeitraum, für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse Wird bei einer Verschmelzung steuerlich zulässig ein rückwirkendes Datum als steuerlicher Übertragungsstichtag der Verschmelzung gewählt, endet die Steuerpflicht der Organgesellschaft mit Ablauf dieses Tags insgesamt, denn bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen über. Ein abweichendes handelsrechtliches Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist insoweit irrelevant.