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Rücklagenbildung bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Entgegen der bisherigen Regelung, nach der eine Rücklagenbildung nur dann steuerlich anzuerkennen war, wenn sie nach Haushaltsrecht zulässig ist, ist nunmehr die Rücklagenbildung unabhängig vom Haushaltsrecht möglich. Eine Rücklagenbildung ist in Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG zulässig, wenn sie wirtschaftlich durch den Betrieb gewerblicher Art veranlasst ist und konkrete Vorhaben betrifft, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen, bei denen die Überlegungen zur Verwendung noch nicht abgeschlossen sind, sind nicht anzuerkennen. Die Neuregelung ist in allen noch offenen Veranlagungen anzuwenden.