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BFH 17.06.2005 VI R 109/00, NWB direkt 37/2005 S. 5

Leistungen der Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an Angehörige

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Dem Angehörigen kann die aufgrund des Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden. Für den Versicherten als Zahlungsempfänger stellt die Erstattungsleistung keinen Lohnersatz dar, weil sie nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs aus einem Arbeitsverhältnis tritt.