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Kein Kindergeld bei Eintritt der Behinderung nach 27. Lebensjahr
Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahrs eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdiensts auf 28 Jahre zu verlängern. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verletzt auch nicht das Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit. Denn wenn für ein behindertes Kind, dessen Behinderung nach Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist, kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, sind Unterhalts- und sonstige behinderungsbedingte AufwendungenS. 5 nach §§ 33a, 33b EStG zu berücksichtig...