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Auflösung von Ansparabschreibungen
Der hat entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt. Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nach Sinn und Zweck von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sollen Gewinne aus der Aufdeckung von stillen Reserven am Ende einer unternehmerischen Tätigkeit mit einem ermäßigten Steuersatz belastet werden. Der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG resultiert jedoch nicht aus der Aufdeckung stiller Reserven. In diesen Fällen wird lediglich die gewinnmindernde Bildung von Ansparabschreibungen zur Vorwegnahme von...