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Umsatzsteuerpflichtige Grundstücksentnahme widerspricht 6. EG-Richtlinie
Nach der 6. EG-Richtlinie ist die Grundstücksentnahme zwingend umsatzsteuerfrei
Auf das , Seeling, hat das reagiert. Demzufolge soll die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden nicht mehr umsatzsteuerfrei sein. Diese neuen Grundsätze sollen nicht nur für die so genannten Seeling-Fälle gelten, sondern für sämtliche Entnahmen von Grundstücken und Gebäuden, die ab dem angeschafft oder hergestellt wurden. Die Auffassung des BMF widerspricht aber nach ganz überwiegender Meinung im Fachschrifttum den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie. Bei der EG-Kommission ist eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts anhängig, mit der angeregt wurde, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten.
Das EuGH-Urteil Seeling
Der EuGH hat mit seinem Urteil Seeling festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der EuGH geht davon aus, dass die private Nutzung einer Wohnung in einem gemischt genutzten Betriebsgebäude, das insgesamt zum Unternehmensvermögen gehört, ein den sonstigen Leistungen gleichg...