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Körperschaftsteuer | Rücklagenbildung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führen zu Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG. Entgegen der bisherigen Regelung, nach der eine Rücklagenbildung nur dann steuerlich anzuerkennen war, wenn sie nach Haushaltsrecht zulässig ist, ist nunmehr nach dem BMF-Schreiben i. d. F. v. - IV B 7 - S 2706a - 4/05 NWB NAAAB-58244 die Rücklagenbildung unabhängig vom Haushaltsrecht möglich. Eine Rücklagenbildung ist in Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG dann zulässig, wenn sie wirtschaftlich durch den BgA veranlasst ist und konkrete Vorhaben betrifft, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen oder die bereits im laufenden Wirtschaftsjahr umgesetzt worden sind. Freie Rücklagen, bei denen die Übe...