Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuerabführung
Leitsatz
Die Erwartung, Lohnsteuerrückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch eine Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, vermag den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuer nicht zu entlasten.
Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht zum Ausschluss des Verschuldens nicht aus. Allenfalls könnte es an dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat. Für einen solchen Umstand, für den der Vertreter die Beweislast trägt, müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen.
Instanzenzug:
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Vorstandsmitglied einer AG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wegen rückständiger Lohnsteuern und Säumniszuschläge hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Kläger nach §§ 69 und 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger seine Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer zumindest grob fahrlässig nicht erfüllt habe. Da sich die AG in einer dem Kläger bekannten Liquiditätskrise befunden habe, hätte Anlass bestanden, die Abführung der Lohnsteuer durch den damit beauftragten Aufsichtsratsvorsitzenden K (K) zu überwachen. Auf eine haftungsbeschränkende Aufgabenverteilung könne der Kläger sich deshalb nicht berufen. Unerheblich sei auch, dass er in der Krise auf die Gewährung weiterer Kredite vertraut habe. Fehler bei der Ausübung des dem FA zustehenden Ermessens seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er auf mehrere Rechtsfragen von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung stützt (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Er ist der Auffassung, dass ihm ein Überwachungsverschulden nicht angelastet werden könne. Allein das Bestehen einer Liquiditätskrise könne nicht dazu führen, dass eine interne Aufgabenverteilung obsolet werde. Es habe kein Anlass bestanden, K, der Vorstand werden sollte, besonders zu überwachen. Auch habe das FG verkannt, dass der Kläger auf angekündigte Gelder habe vertrauen dürfen. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung müsse auch bei der Lohnsteuer gelten, denn entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handle es sich dabei nicht um Fremdgelder, die der Arbeitgeber treuhänderisch zu verwalten habe. Eine Lohnsteuerhaftung des Klägers käme einer Geldstrafe gleich. Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Rechtsfragen, ob von einem Verschulden i.S. von § 69 AO 1977 ausgegangen werden könne, wenn nach Auszahlung der Gehälter mit hoher Wahrscheinlichkeit Zahlungseingänge zu erwarten seien; ob ein Überwachungsverschulden vorliege, wenn in der Liquiditätskrise keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der mit der Abführung der Lohnsteuer beauftragten Person vorliegen würden; ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung uneingeschränkt auch bei der Lohnsteuer gelte und ob nach § 69 AO 1977 die Lohnsteuerhaftung auf den Steuerbetrag beschränkt werden müsse, der auf die entsprechend gekürzten Löhne entfalle.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
1. Da sämtliche Rechtsfragen bereits durch umfangreiche Rechtsprechung des BFH entschieden sind, hätte der Kläger sich eingehend mit den einzelnen Entscheidungen und dem umfangreichen Schrifttum auseinander setzen und unter Darlegung neuer Gesichtspunkte aufzeigen müssen, warum eine erneute Befassung des BFH geboten erscheint (vgl. , BFH/NV 2004, 166, m.w.N.). Der pauschale Hinweis auf einen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz reicht hierzu nicht aus, denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist eigenständig zu begründen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 Rdnr. 161, m.w.N.). Auch die nicht näher substantiierte Behauptung, es existierten eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und der BFH habe bis auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung noch keine Gelegenheit gehabt, sich mit den Rechtsfragen auseinander zu setzen, wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht.
2. Ungeachtet dieser Darlegungsmängel kommt den aufgeworfenen Fragen bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so zu entscheiden waren, wie es das FG getan hat; sie mithin nicht klärungsbedürftig sind.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermag die Erwartung, Lohnsteuerrückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch eine Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuer nicht zu entlasten (vgl. Senatsentscheidungen vom VII B 317/03, BFH/NV 2004, 1069; vom VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939; vom VII B 311/98, BFH/NV 1999, 1445; vom VII B 75/98, BFH/NV 1999, 898, und vom VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814). Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht zum Ausschluss des Verschuldens nicht aus. Allenfalls könnte es an dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat. Für einen solchen Umstand, für den der Vertreter die Beweislast trägt, müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen.
Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger im Streitfall lediglich darauf vertraut, dass die finanzierende Bank weitere Kreditmittel zur Verfügung stellen würde. Entsprechende verbindliche Zusagen lagen jedoch nicht vor, so dass der Kläger von einem entsprechenden Kapitalzufluss nicht unbedingt ausgehen konnte. Mit der bloßen Behauptung des Klägers, das FG habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, nach dem von dritter Seite weitere Zahlungseingänge angekündigt worden seien, werden weder die Feststellungen des FG widerlegt noch wird ein Verfahrensmangel konkret bezeichnet und in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. Dazu wäre insbesondere der Vortrag erforderlich gewesen, dass das FG —ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt— zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den vermeintlich nicht berücksichtigten Vortrag in seine Überlegungen mit einbezogen hätte.
b) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass in der Liquiditätskrise eine besondere Überwachungspflicht besteht und dass eine intern zwischen Vertretern einer Kapitalgesellschaft oder zwischen Mitgliedern eines Vereinsvorstandes vereinbarte Aufgabenverteilung in einer solchen Situation keine haftungsbegrenzende Wirkung mehr entfalten kann (BFH-Entscheidungen vom VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556; vom VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413, und vom V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776). Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn nicht ein Vertreter nach § 34 AO 1977, sondern eine andere Person mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten betraut wird. Bestehende Liquiditätsschwierigkeiten und eine drohende Insolvenz müssen vom Vertreter zum Anlass genommen werden, die mit der Erledigung der steuerlichen Aufgaben betrauten Personen besonders sorgfältig zu überwachen. Befindet sich die Gesellschaft in der Krise und werden wie im Streitfall über mehrere Monate keine Lohnsteuern entrichtet, kann in der Regel von einem Überwachungsverschulden des gesetzlichen Vertreters ausgegangen werden (vgl. Senatsentscheidung vom VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).
c) Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Lohnsteuer nur eingeschränkt zum Tragen kommt. Er bezieht sich in diesem Fall nur auf eine gleichmäßige Befriedigung des FA und der Arbeitnehmer. Für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen vom VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579; vom VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222; vom VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745, und vom VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) besteht nach Auffassung des Senats im Streitfall kein Anlass. Der Beschwerde sind, wie bereits ausgeführt, auch keine gewichtigen Gründe und Argumente zu entnehmen, die eine solche Überprüfung angezeigt erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang hält der Senat daran fest, dass es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttolohns aus der Sicht des Arbeitgebers um fremde Gelder handelt, die dieser nach § 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes treuhänderisch zu verwalten und an das FA abzuführen hat.
d) Schließlich ist es durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass bei ungekürzter Auszahlung der Nettolöhne für die volle Lohnsteuer gehaftet wird. Diese Rechtsfolge entspricht dem Schadensersatzcharakter der Haftungsnorm des § 69 AO 1977. Denn werden über einen längeren Zeitraum die vollen Löhne ausbezahlt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass für die zurückliegenden Monate ausreichende Mittel zur Abführung der Lohnsteuer zur Verfügung gestanden haben und dass die Nichtentrichtung der Lohnsteuer für die Entstehung des Vermögensschadens ursächlich gewesen ist (Senatsentscheidungen in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, und vom VII B 96-97/88, BFH/NV 1989, 422).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1753 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1700
VAAAB-60900