Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist S. 24
Gesetze: FGO § 90a
Instanzenzug: ,BB (Verfahrensverlauf),
Gründe
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom , auf den inhaltlich verwiesen wird, mit Schreiben vom Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Mit Änderungsbescheiden vom hat es die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat auch die Klägerin mit Schreiben vom den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Weiter beantragt sie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden. Dies gilt auch, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90a Rz. 24). Aufgrund der Erledigung ist das vom FA angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom I R 87/00, BFH/NV 2003, 785).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.
Ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), kann nur beim FG gestellt werden (, BFH/NV 2004, 75).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1847 Nr. 10
ZAAAB-60887