Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltertätigkeit nach dem WoEigG
Ein Wohnungseigentümerverein hat gegenüber dem BMF darauf hingewiesen, dass etliche Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die selbst eine oder mehrere Wohnungen in derselben WEG im Eigentum haben bzw. einen Mehrheitseigentümer darstellen oder allein vertreten, ihr anteiliges Verwalterentgelt für ihre eigenen bzw. die von ihnen vertretenen Wohnungen nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltertätigkeit nach dem WoEigG in den o. b. Fällen gilt Folgendes:
Verwalter, die die Verwaltung der WEG betreiben, können ihre Verwalterumsätze im Gegensatz zu den Leistungen der WEG nicht nach § 4 Nr. 13 UStG umsatzsteuerfrei behandeln.
Wenn Verwalter, die als Wohnungseigentümer auch Mitglied in der WEG sind bzw. Wohnungseigentümer vertreten, den auf sie selbst entfallenden Kostenanteil für die Verwaltertätigkeit gegenüber der WEG nicht als Verwaltervergütung berechnen bzw. mit dem auf sie entfallenden Anteil am Wohngeld (steuerfreies Entgelt an die WEG) verrechnen, bringen sie sowohl die Bemessungsgrundlage für ihre eigene steuerpflichtige Leistung an die WEG als auch die Bemessungsgrundlage für die Leistung der WEG (steuerfrei – kein Vorsteuerabzug) in unzutreffender Höhe in Ansatz.
Das Landesamt bittet diese Verfügung in eigener Regie zu vervielfältigen und in Printform an die Umsatzsteuersonderprüfung weiterzuleiten.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7169 - 5/St 35 N
Fundstelle(n):
SAAAB-60833