Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
Leitsatz
Der verbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ausnahmsweise
unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert
werden kann.
Gegenüber einem Hinzugezogenen ist eine verbösernde Entscheidung zulässig, wenn über den Streitpunkt zwangsläufig nur einheitlich
entschieden werden kann, weil sich die Entscheidung notwendigerweise auf alle Feststellungsbeteiligten auswirkt. Bei unterlassener
Hinzuziehung besteht diese Möglichkeit nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1740 Nr. 22 OAAAB-60710
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