Anwendbarkeit der sog. „remittance-base-Klausel” oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
1. Steht Singapur nach Art. 14 DBA Singapur aufgrund des mehr als 183 Tage währenden Aufenthalts im Kalenderjahr das Besteuerungsrecht
zu, verbleibt es beim ausschließlichem Besteuerungsrecht Singapurs wegen der Nichtanwendbarkeit der sog. remittance-base-Klausel
oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur, wenn die Einkünfte nicht aus Deutschland stammen, weil sie für die in Singapur
ausgeübte Arbeitstätigkeit bezogen werden. Unerheblich ist, ob das Gehalt unmittelbar vom deutschen Arbeitgeber oder dessen
singapurianischen Niederlassung bezahlt wird und, ob und inwieweit der singapurianische Fiskus zu Recht von seinem Besteuerungsrecht
Gebrauch gemacht hat.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur sind nicht schon dann anzunehmen,
wenn ein Arbeitnehmer von seinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, ohne dort nach den
Vorschriften der DBA ansässig zu sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1594 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2005 S. 1152 DAAAB-60705
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