Hinzuschätzung bei Kapitaleinkünften bei vorangegangenem Geldtransfer nach Luxemburg
Leitsatz
Auch microverfilmte Unterlagen sind geeignete Beweismittel i.S. des § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97
AO, wenn die Dokumentation von Geschäftsvorfällen und die Aufbewahrung derartigen Belege - wie im Bankgewerbe – branchenüblich
ist. Auf die Vorlage der Original-Bankunterlagen kommt es daher nicht an.
Zahlreiche Transaktionen von inländischen Konten auf Konten bei Luxemburger Banken können den Schluss zulassen, dass Stpfl.
ihr Kapitalvermögen nach Luxemburg transferiert haben, um es der inländischen Besteuerung zu entziehen.
Die Schätzung von Kapitaleinkünften setzt voraus, dass dargelegt wird, wie sich das angesammelte Kapitalvermögen und die
Erträge entwickelt haben. Ein an einem bestimmten Stichtag festgestellter Kapitalhöchststand ist als Basis für eine Hochrechnung
insgesamt erzielter Erträge nicht geeignet.
Auch im AdV-Verfahren müssen Hinzuschätzungen plausibel sein.
Ist die Annahme gerechtfertigt, dass Antragsteller über einen längeren Zeitraum und mit erheblicher Energie große Geldbeträge
bewusst und gewollt der Besteuerung entzogen haben und haben sie trotz wiederholter Aufforderung durch die Finanzbehörde keine
Anstrengung zur Aufklärung des streitbefangenen Sachverhalts unternommen, obwohl ihnen das möglich gewesen wäre, rechtfertigt
das eine AdV nur gegen Sicherheitsleistung.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 880 Nr. 14 IAAAB-60696
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