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BBV 9/2005 S. 6

Investitionszulage: Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung

Setzt das Finanzamt die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen. Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht hat, verletzt diese rückwirkende Gesetzesänderung nach Ansicht des , jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investor...