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Freigrenze bei Minderung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch einen Verlustrücktrag
Wie der entschieden hat, ist die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) vor der Durchführung eines Verlustrücktrags i. S. von § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a. F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BStBl 2004 I S. 1034, Tz. 52).