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Verjährungsunterbrechung durch Beginn der Außenprüfung
Das Aktenstudium, die Überprüfung bzw. Einsichtnahme in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Kassenunterlagen, die Erstellung eines Literaturverzeichnis auf Grund des Aktenstudiums und der Entwurf der Prüfungsanordnung sprechen dafür, dass mit der Außenprüfung begonnen wurde. Die eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung für mehr als sechs Monate erfolgt nicht aus Gründen, die das Finanzamt zu vertreten hat, wenn vom Prüfer angeforderte und ihm zugesagte Unterlagen von dem Steuerpflichtigen nicht innerhalb der darauf folgenden sechs Monate vorgelegen worden sind.