Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. , BFH/NV 2002, 673). Und im Beschluss vom hat das FG die von der Antragstellerin begehrte nachträgliche Zulassung der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt.
Auch als „außerordentliche” Beschwerde kann der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben. Denn eine solche ist im Finanzgerichtsverfahren seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431).
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage im außerordentlichen Beschwerdeverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom X B 158/01, BFH/NV 2002, 930, und vom IV B 146/03, BFH/NV 2004, 211).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1837 Nr. 10
YAAAB-60416