Umsatzsteuerliche Behandlung der Geldspielautomatenumsätze;
Anträge auf Änderung der Festsetzung in bestandskräftigen Fällen bzw. in Fällen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
Bezug:
Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen aus den dort genannten Gründen abzulehnen sind.
Das Az.: 9 K 198/02, abgedruckt in EFG 2005, S. 910) entschieden, dass es in derartigen Fällen weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts verstößt, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO 1977 Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Revision, Az.: V R 28/05, eingelegt.
Es bestehen deshalb keine Bedenken, die Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7165 A - St 44 2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
EAAAB-60398