Anwendbarkeit des § 3c Abs. 1 EStG beim Abzug von Aufwendungen im Inland nach vorangegangener Auslandstätigkeit
Leitsatz
Eine an den ehemaligen ausländischen Arbeitgeber zu entrichtende Vertragsstrafe, die durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
im Inland ausgelöst wird, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den aus dem früheren Arbeitsverhältnis erzielten steuerfreien
Einnahmen, so dass der Berücksichtigung der Vertragsstrafe als Werbungskosten nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG
entgegensteht.
Unabhängig davon ist der Werbungskostenabzug für die Vertragsstrafe dann gerechtfertigt, wenn deren Erstattung durch den
neuen Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1053 SJ 2005 S. 6 Nr. 18 QAAAB-60235
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