Bei Einspruch gegen den Steuerbescheid erstreckt sich der Prüfungsumfang bzw. die Prüfungspflicht von Hauptzollamt und Finanzgericht
nicht auch auf Erlassgründe nach den Art. 236-239 ZK
Zoll
Tabaksteuer
Einfuhrumsatzsteuer (Untätigkeitsklage)
Leitsatz
Streitgegenstand eines Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben ist allein der Steuerbescheid, nicht aber eine
einen Erlassantrag ablehnende Entscheidung des Hauptzollamts. Dieses oder das Finanzgericht sind daher nicht gehalten, im
Rahmen des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens gegen den Steuerbescheid das Vorliegen möglicher Erlassgründe nach Art. 236
bis 239 ZK zu prüfen, denn das Erstattungs- oder Erlassverfahren wird unabhängig davon durchgeführt, ob ein Rechtsbehelf gegen
den Abgabenbescheid vorliegt, oder ob dieser bestandskräftig geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1211 Nr. 15 HAAAB-60225
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