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FG München Urteil v. - 14 K 971/03

Gesetze: MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3, MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 4, MinöStG § 25b Abs. 2, MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. a, KraftStG § 3 Nr. 7

Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger …)

Leitsatz

1. Eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist, da es sich nicht um ein ausschließlich zur Ausführung von ihrer Art nach nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Transportleistungen geeignetes Fahrzeug handelt, stellt kein Sonderfahrzeug im Sinne von § 25b Abs. 2 in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG dar.

2. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der Steuervergütung kommen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAB-60224

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