Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte von gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz
1) Die Veräußerung von Grund und Boden ist noch Teil der landwirtschaftlichen Betätigung, wenn ein bisher landwirtschaftlich
genutztes Areal parzelliert wird und die Parzellen mit Gewinn an verschiedene Erwerber veräußert werden.
2) Die Veräußerung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels,
wenn der Landwirt eine über die Parzellierung hinausgehende Aktivität entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Landwirt das Areal durch Hinzuerwerb von Flächen zum Zwecke der künftigen Veräußerung arrondiert, die Aufstellung eines
Bebauungsplans betreibt, Bauvoranfragen stellt oder sich aktiv an der Erschließung des Areals als Baugelände beteiligt.
3) Unter den genannten Voraussetzungen stellt auch die Veräußerung von nur drei Grundstücken wegen bereits anfänglich gegebener
Veräußerungsabsicht einen gewerblichen Grundstückshandel dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1530 Nr. 19 AAAAB-60210
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