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StuB Nr. 9 vom Seite 422

Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission

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Das InvZulG 2005 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission gestanden (§ 10 InvZulG 2005). Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben vom nahezu vollständig erteilt. Das InvZulG 2005, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 vom (BGBl I S. 3603) istS. 423damit am mit den nachfolgend genannten Ausnahmen in Kraft getreten.

Das InvZulG 2005 gilt mit Ausnahme für Investitionszulagen

  • für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der relevanten Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. EG Nr. C 244 S. 2, bzw. ABl. EG Nr. C 288 S. 2), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht;

  • bezügl...