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Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG a. F. bei der Nutzungswertbesteuerung
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Der (StuB 2004 S. 138) entgegen der in Tz. 8 der (BStBl I S. 630) und vom (BStBl I S. 129) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG a. F. der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht steuerpflichtig entnommen wird, sondern bis zur Veräußerung oder Entnahme im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 8 der (a. a. O.) und vom (a. a. O.) findet insoweit keine Anwendung mehr.