Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neuerungen bei der Geltendmachung von Ausbildungskosten
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der AO und des EStG soll § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu gefasst werden. Zudem soll § 12 EStG um eine neue Nr. 5 ergänzt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG soll wie folgt gefasst werden: „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 € im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.” In § 12 EStG soll folgende Nr. 5 angefügt werden: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.”
Die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten wird vom Gesetzgeber zum Anlass genommen, ihre Behandlung neu zu ordnen. Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen bzw. für ein erstes Studium, sollen als Kosten der Lebensführung im Wege des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag von 4 000 € steuerlich wirksam...