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Zum Verhältnis von Drohverlustrückstellung und Teilwertabschreibung
– Anm. zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen –
Das FG hat sich in der Besprechungsentscheidung nur im Grundsatz für die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung entschieden, wonach nämlich zwischen Teilwertabschreibung und Drohverlustrückstellung tatbestandlich zu unterscheiden sei.
Vielmehr sei nach dem Grund für den entstehenden Verlust zu fragen: Liege der Grund in dem objektiv geringen Wert der unfertigen Arbeit, so komme eine Teilwertabschreibung in Betracht.
Liege hingegen der Grund für den Verlust in der Unausgewogenheit des Werklieferungsvertrags, so sei der Verlust der – nach § 5 Abs. 4a EStG nicht passivierbaren – Drohverlustrückstellung zuzuordnen.
I. Entscheidung des FG
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen ist der aus einem schwebenden Geschäft insgesamt drohende Verlust nur insoweit durch Teilwertabschreibung (der aktivierten Herstellungskosten) zu erfassen, als gerade der Wert der teilfertigen Leistung – ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrags – am Stichtag (dauerhaft) gemindert ist. Der Umstand, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten nicht decken werden, berührt nach Ansicht des FG den Wert der teilfertige...