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StuB Nr. 9 vom Seite 413

Zum Verhältnis von Drohverlustrückstellung und Teilwertabschreibung

– Anm. zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen  –

von Dipl.-Finw. Richter am FG Bernd Rätke, Berlin/Cottbus
Die Kernthesen:
  • Das FG hat sich in der Besprechungsentscheidung nur im Grundsatz für die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung entschieden, wonach nämlich zwischen Teilwertabschreibung und Drohverlustrückstellung tatbestandlich zu unterscheiden sei.

  • Vielmehr sei nach dem Grund für den entstehenden Verlust zu fragen: Liege der Grund in dem objektiv geringen Wert der unfertigen Arbeit, so komme eine Teilwertabschreibung in Betracht.

  • Liege hingegen der Grund für den Verlust in der Unausgewogenheit des Werklieferungsvertrags, so sei der Verlust der – nach § 5 Abs. 4a EStG nicht passivierbaren – Drohverlustrückstellung zuzuordnen.

I. Entscheidung des FG

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen ist der aus einem schwebenden Geschäft insgesamt drohende Verlust nur insoweit durch Teilwertabschreibung (der aktivierten Herstellungskosten) zu erfassen, als gerade der Wert der teilfertigen Leistung – ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrags – am Stichtag (dauerhaft) gemindert ist. Der Umstand, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten nicht decken werden, berührt nach Ansicht des FG den Wert der teilfertige...