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Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug für Sonderausgaben zu kürzen, wenn eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i. V. mit § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, R 120 Abs. 3 Nr. 7 LStR 2002). Nunmehr hat der (BFH/NV 2003 S. 252 = StuB 2003 S. 83) entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Das Urteil weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab. Zurzeit wird auf Bundesebene erörtert, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll und welche Auswirkungen es ggf. für Gesellschafter-Geschäftsführer hat, die nicht Alleingesellschafter einer GmbH sind. Das Urteil ist deshalb gem. /S 2221 - 410 - StH 215 vor der amtlichen Veröffentlichung im BStBl II nicht anzuwenden.