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Steuerliche Folgen des Wechsels zur „Gründungstheorie” in Europa
– Anmerkungen zum , Überseering –
Nach dem ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr gestattet, Kapitalgesellschaften mit Satzungssitz in einem anderen EU-Staat aus irgendwelchen Gründen anders zu behandeln als eine eigenständige juristische Person.
Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des EuGH allein dem in der Satzung einer Kapitalgesellschaft genannten Gründungsstaat das Recht zu, der Gesellschaft die Rechtsfähigkeit zu verleihen oder sie ihr auch wieder zu entziehen.
Der europarechtliche Zwang, ausländische Kapitalgesellschaften auch dann als rechtsfähig anerkennen zu müssen, wenn sie ihre Geschäftsleitung nach Deutschland verlegen, bringt steuerlich Änderungen vor allem hinsichtlich der Folgen einer Sitzverlegung (Anpassungsbedarf im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht von Anteilen) und im Bereich des Umwandlungssteuerrechts mit sich.
I. Problemstellung
Seit der Entscheidung Überseering des EuGH ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten alle Kapitalgesellschaften mit Satzungssitz in einem anderen Mitgliedstaat als eine eigenständige Rechtsperson anerkennen müssen, solange dieser Mitgliedstaat diesen Kapitalgesellschaften die Rechtsfähigkeit zuerkennt. Es ist den übrigen Mitgl...