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StuB Nr. 9 vom Seite 428

Die vermögensverwaltende Personengesellschaft im Handels- und Steuerrecht

RR z. A. Dipl.-Kfm. Dr. iur. Gregor Nöcker, Ascheberg und Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. Gregor Solfrian, Herne
Die Kernfragen:
  • Welche Neuregelung brachte die Änderung der Kaufmannseigenschaft im Handelsrecht?

  • Welche Konsequenzen hat die Neuregelung für die vermögensverwaltende Personengesellschaft?

  • Wie sind die Einkünfte vermögensverwaltender Personengesellschaften ertragsteuerlich zu qualifizieren?

I. Einleitung

Nach dem bis zum geltenden Handelsrecht setzte die Eintragung einer Personengesellschaft ins Handelsregister voraus, dass die einzutragende Gesellschaft die Kaufmannseigenschaften gem. § 2 HGB hatte. Handelsrechtlich stellte sich hierdurch das Problem, dass Gesellschaften wie bspw. Immobilienverwaltungs-, Grundbesitz- und Holdinggesellschaften, die ausschließlich eigenes Vermögen verwalteten, mangels Handelsgewerbe keine Kaufmannseigenschaft aufweisen konnten. Zivilrechtlich handelte und handelt es sich bei diesen vermögensverwaltenden Personengesellschaften in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft von Be-S. 429ginn an um BGB-Gesellschaften. Kam es zu einer Eintragung dieser Gesellschaften ins Handelsregister, ergab sich aufgrund der fehlenden Kaufmannseigenschaft eine sog. „Schein-Personenhandelsgesellschaft”.

War diese handelsrechtliche Rechtsfolge letztlic...