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StuB Nr. 8 vom Seite 372

Rückstellungen der Bausparkassen und Banken für Versandkosten von Kontoauszügen

(OFD Koblenz, Kurzinfo ESt Nr. 012/04 vom 17. 2. 2004 - S 2137 A)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen gebildet werden, wenn sich aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen eine „wesentliche” (eigenständige) Verpflichtung ergibt, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden. Die „Wesentlichkeit” einer Verpflichtung richtet sich nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen ( BStBl II S. 742, zur Rückstellungsbildung für die Erstellung von Jahresabrechnungen bei Energieversorgungsunternehmen). Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung einer „wesentlichen” Verpflichtung bei Energieversorgungsunternehmen, Bausparkassen oder sonstigen Kreditinstituten gleichermaßen erfüllt ist, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Der Aufwand für die jährliche Versendung von Kontoauszügen bei Bausparkassen und Energieversorgungsunternehmen dürfte für diese Branchen von höherer Bedeutung sein als bei „normalen” Banken. Die Erstellung der Auszüge ist bei Bausparkassen ein nur jährlich wiederkehrender Vorgang, der die Kontobewegunge...