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StuB Nr. 8 vom Seite 406

Festsetzung von Vorauszahlungen zur KSt ab VZ 2001

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Ab VZ 2001 beträgt die KSt nach § 23 Abs. 1 KStG i. d. F. des StSenkG vom (BGBl I S. 1452) 25 % des zu versteuernden Einkommens. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der neue Steuersatz erstmals für den VZ 2002 anzuwenden, wenn das erste im VZ 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem beginnt (§ 34 Abs. 1a KStG i. d. F. des StSenkG). Nach § 31 KStG i. d. F. des StSenkG i. V. mit § 37 Abs. 3 EStG kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Allerdings ist der bisher amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht mehr Voraussetzung. Dieser war lediglich nach § 37 Abs. 3 Satz 4 EStG wegen der Änderungen nach dem StEntlG 1999/2000/2002 anzuwenden.