Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 8 vom Seite 400

Verstößt die Bauabzugsteuer gegen EU-Recht?

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

In StuB 2001 S. 1149 hat Eggers ausführlich über die neue Bauabzugsteuer berichtet. Danach sind ab dem in der Regel Rechnungen des Bauunternehmers nicht mehr in voller Höhe zu bezahlen, denn 15 % muss der Auftraggeber abziehen und an das FA abführen. Der Unternehmer darf nur noch 85 % des Rechnungsbetrags erhalten. Ein Unternehmer ist nach dem Gesetz schon, wer eine Wohnung vermietet oder Kleinstunternehmer ist. Für Privatpersonen, die auch am eigenen Haus etwas richten lassen, gilt die Bauabzugsteuer nicht. Zuständig ist das FA des Bauunternehmers. Der Auftraggeber, also beispielsweise der Vermieter, steht für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag gerade. Der Steuerabzug ist allerdings nicht vorzunehmen, wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorweist. Auch dann, wenn im Jahr voraussichtlich weniger als 5 000 € zu bezahlen sind (bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Vermietungssätzen gar 15 000 €), sind die Rechnungen wie bisher voll zu bezahlen.

Nun liegt ein vom Rheinischen Haus- und Grundbesitzerverband und dem Mittelstandsbund in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Hey vor (HB vom , S. 4), wonach die neue Steuer gegen Europäisches Recht verstoßen so...