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Vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauch und Nettoprinzip
Nießbrauchgestaltungen zur Durchführung einer vorweggenommenen Erbfolge sind weit verbreitet. Mit steuerlichen Tücken, die dabei auftreten können, hatte sich der BFH in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom - II R 15/00 (StuB 2002 S. 407; Vorinst. FG München, EFG 2000 S. 85) zu beschäftigen. Er gelangte dabei zu folgendem Rechtssatz:
Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor und übernimmt er die anfallende SchenkSt, ist die gem. § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gem. § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrags in Höhe des Ablösungsbetrags nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre. Der Entscheidung lag ein typischer Sachverhalt zugrunde: Durch notariell beurkundeten Vertrag übertrug der Kl. in 1993 ein Grundstück schenkweise auf seinen Sohn und behielt sich einen lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Außerdem übernahm er die anfallende SchenkSt.
Die Finanzverwal...