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StuB Nr. 7 vom Seite 319

Verwarnungsgeld – Nicht zwingend Arbeitslohn

In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber für Außendienstmitarbeiter oftmals Verwarnungsgelder. Es stellte sich die Frage, ob die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber bei einem Paketzustelldienst zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der BFH hat diese Frage mit Urteil vom  - VI R 29/00 (StuB 2005 S. 278) verneint.

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst. Sie hatte die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernommen. Diese Verwarnungsgelder wurden gegen bei der Klägerin beschäftigte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit verhängt. Das FA sah im Rahmen einer LSt-Außenprüfung die Übernahme des Verwarnungsgelds als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Hiergegen richteten sich der Einspruch und die Klage. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, sie biete ihren Kunden einen 24-Stunden-Paketzustellungsservice an und dieser könne nur gewährleistet werden, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zum Kunden hielten (eventuell auch in Fußgänger- oder Halteverbotszonen).

Der BFH verneinte im Urteilsfall ebenfalls das Vorliegen von Arbeitslohn. Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitge...